- Abschrift der Originalfassung vom 27.6.1979 -

§ 1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Name. Sitz. Rechtsform

2.1 Der Verein trägt den Namen Hahner Kerbegesellschaft 1965 e.V.

2.2 Der Sitz des Vereins ist 6204 Taunusstein 1, Stadtteil Hahn.

2.3 Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

3.1 Der Verein Hahner KerbegeselIschaft fördert und pflegt altes Brauchtum, insbesondere die Durchführung der Hahner Kerb.

3.2 Er trägt weiterhin durch Veranstaltungen zur Erweiterung des kulturellen Angebotes der Stadt Taunusstein bei.

3.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Wirtschaftlich und auf Gewinn abzielende Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Mitglieder des Verein

4.1 Aktive Mitglieder

4.2 Fördernde Mitglieder

4.3 Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme

5.2 Aktive Mitglieder können unbescholtene und geistig taugliche Personen ab dem Alter von 16 Jahren werden. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

5.3 Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt Verbundenheit mit dem Verein Hahner Kerbegesellschaft bekunden wollen.

5.4 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder können nur durch den Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist schriftlich auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerliche Ehrenrechte verliert.

6.2 Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde an den Vorstand gerichtet werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

6.3 Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 7 Mittel

7.1 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

7.1.1 jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

7.1.2 Erlös von durchgeführten Veranstaltungen,

7.1.3 freiwillige Zuwendungen,

7.1.4 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Die Mitgliederversammlung

8.2 Der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, sie ist das oberste Beschlussorgan und muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

9.2 Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

9.3 Aus der Mitte der Versammlung ist ein Versammlungsleiter in freier Abstimmung zu wählen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom seinem Vertreter und dem Versammlungsleiter geleitet.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Wahl des Vorstandes

10.2 Entlastung des Vorstandes.

10.3 Wahl der Kassenprüfer (mindestens 2.)

10.4 Beratung und Beschlussfassung eingebrachte Anträge

10.5 Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

10.6 Wahl von Ehrenmitgliedern.

10.7 Entscheidung über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

11.1 die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

11.2 die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag ist geheim abzustimmen.

11.3 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.

§12 Der Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus:

12.1.1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

12.1.2 Dem erweiterten Vorstand gehören an: der Schriftführer und 5. Beisitzer.

12.2 Der Vorstand wird gewählt auf 3 Jahre. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über das Wesentliche ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§13 Geschäftsführung

13.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

13.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Rechnungswesen

14.1 Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
14.2 Auszahlungen darf der Rechnungsführer nur Leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Über alle Einnahmen ist Buch zu führen. Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

14.3 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§15 Auflösung

15.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt. Besteht keine Beschlussfähigkeit, muss nach zwei Wochen erneut einberufen werden, zur Auflösung des Vereins werden jetzt nur drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder benötigt.
15.2 Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der Stadt Taunusstein übereignet mit der Auflage, es zur Deckung sozialer Belange im Stadtteil Hahn zu verwenden.

Taunusstein 1, den 6.4.1979

Wir melden den Verein und uns als Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Vereinsregister an.

6204 Taunusstein 1, den

Der Vorstand

Norbert Herget 1. Vorsitzender

Arno Morath Stellv. Vorsitzender

Rainer Geier Rechnungsführer

Brigitte Schuh Schriftführerin

Beisitzer: Gerhard Andersch, Kurt Bendinger, Jürgen Land

Umstehende vor mir vollzogenen - anerkannten - Namensunterschriften des

Norbert Herget 1. Vorsitzender

Arno Morath Stellv. Vorsitzender

Rainer Geier Rechnungsführer

Brigitte Schuh Schriftführerin

Gerhard Andersen Beisitzer

Kurt Bendinger Beisitzer

Jürgen Land Beisitzer

alle von Person bekannt und sämtliche wohnhaft in Taunusstein - Hahn werden beglaubigt.
Tgb. Nr. 101/1979 Taunusstein 1, den 27.6.1979

Geb. § 5 GB-Ordnung

21 - DM Ortgericht Taunusstein 1

Trottner (Ortgerichtsvorsteher)

Siegel des Ortsgerichts

Vorstehende Vereinssatzung wurde am 27. September 1979 in das Vereinsregister - VR 360 - übernommen. 

                           Bad Schwalbach, den 29.9.1979 Das Amtsgericht

Siegel Amtsgericht Bad Schwalbach Justizangestellte

            als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle